Karlsruhe. Gewerbetreibende haben Anspruch auf einen kostenlosen Eintrag im Telefonbuch – auch unter ihrer Geschäftsbezeichnung. Das entschied kürzlich der Bundesgerichtshof in Karlsruhe gleich in drei Fällen. Die Kläger waren Betreiber eines Versicherungsbüros und wollten ihren Geschäftsnamen ihrem Nach- und Vornamen voranstellen. Der Telefonbuchanbieter verlangte dafür eine Gebühr. Damit scheiterte er allerdings.
Denn nach dem Telekommunikationsgesetz hat jeder Netzteilnehmer das Recht auf einen unentgeltlichen Eintrag in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis, der ihn eindeutig als Gewerbetreibenden und nicht als Privatperson identifiziert. Dies gelte nicht nur für juristische Personen, Kaufleute, die einen handelsrechtlichen Namen (Firma) haben oder in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker, sondern auch für sonstige Gewerbetreibende, die eine Geschäftsbezeichnung führen. (ctw)
Bundesgerichtshof
Urteil vom 17.04.2014
Aktenzeichen III ZR 87/13 (u.a.)