München. Wird eine Spedition mit der Durchführung eines Transports beauftragt und kommt die Ware beim Empfänger nicht an, ist dieses Unternehmen zum Schadensersatz verpflichtet. Das entschied das Amtsgericht München. In dem Streitfall ging es um Regenschirme, die nach München befördert werden sollten. Diesen Auftrag gab das beauftragte Spedition an ein anderes Unternehmen weiter. Die Spedition hatte dem von ihr eingesetzten Frachtführer die Sendung in ordnungsgemäßen Zustand übergeben und dies auf den Frachtpapieren bestätigt. Die Regenschirme kamen aber nie beim Empfänger an.
Unbeschadet der Frage, ob ein Speditions- oder Frachtvertrag vorliegt, hafte die beklagte Spedition bei Verlust nach den Paragrafen 425, 459 und 460 des Handelsgesetzbuchs (HGB), so die Richter. In diesem Fall habe es sich um eine Sammelladung zu fixen Kosten gehandelt und der Spediteur habe die Rechte und Pflichten eines Frachtführers gehabt.
Dem Auftraggeber des Transports erstattete seine Warentransportversicherung den Marktwert der Regenschirme. Den Schadenbetrag von 3753,75 Euro netto hatte die Spedition zu tragen. Eine Haftungsbegrenzung kam aus Sicht der Richter nicht in Betracht, da der Schaden durch ein zumindest leichtfertiges Handeln verursacht wurde. Die Beklagte treffe ein qualifiziertes Verschulden, da sie weder den Transportablauf noch die konkret eingerichteten Sicherheitsmaßnahmen dargelegt habe. (ag)
Urteil vom 02.03.2012
Aktenzeichen 123 C 28438/11