Karlsruhe. Die Deutsche Post hat nicht das alleinige Monopol auf den Begriff „Post“. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von heute dürfen Brief-, Paket- oder Kurierdienste ebenfalls mit der Bezeichnung „Post“ werben. Dem Karlsruher Gericht zufolge wird mit dem Wort lediglich die angebotene Dienstleistung beschrieben. Deshalb hätten Konkurrenten des früheren Monopolisten nach der Marktöffnung ein „besonderes Interesse“ daran, ihr Angebot entsprechend zu charakterisieren. Nach den Worten des Wettbewerbssenats dürfen Wettbewerber aber nicht uneingeschränkt auf den - bisher noch als Marke eingetragenen - Begriff zugreifen. Voraussetzung ist, dass sie ihren Firmennamen durch Zusätze von der Deutschen Post abgrenzen und sich nicht - etwa durch die Verwendung eines Posthorns oder der Farbe Gelb - an den Ruf des großen Wettbewerbers anlehnen. (Az: I ZR 108/05 u. 169/05 vom 5. Juni 2008) Damit gab das Karlsruher Gericht heute zwei Konkurrenten der Deutschen Post Recht, die unter den Namen „City Post KG“ und „Die Neue Post“ auf dem Zustellmarkt agieren. „Die Neue Post“ - ein regional begrenzter Postdienst - hatte ursprünglich auf seiner Internetseite sowohl die Farbe Gelb als auch ein stilisiertes Posthorn benutzt. Dies war ihr aber bereits vom Oberlandesgericht Naumburg rechtskräftig verboten worden. Der BGH stützte sich bei seiner Entscheidung auf eine Vorschrift, nach der der Inhaber einer Marke deren Benutzung in ähnlichen Wortkombinationen nicht untersagten kann, wenn der Begriff die angebotene Ware oder Dienstleistung beschreibt. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, konnte der BGH deshalb offen lassen. Im Streit um den Begriff „Post“ ist damit aber noch nicht das letzte Wort gesprochen. Der BGH verhandelt am 23. Oktober über die Frage, ob die Marke „Post“ gelöscht werden muss, weil es sich dabei um eine reine Beschreibung handelt. Die Deutsche Post argumentiert, die Marke habe sich als Herkunftshinweis durchgesetzt. (dpa)
Urteil: „Post“ ist nicht nur die Deutsche Post
Der Bundesgerichtshof hat heute geurteilt, dass alle Brief-, Paket- oder Kurierdienste mit der Bezeichnung „Post“ werben dürfen