Schwarzenbek. Grundsätzlich kann ein Fahrzeughalter gemäß Paragraf 7 des Straßenverkehrsgesetzes auch dann haften, wenn es zu einer Kollision gekommen ist. Bloße Anwesenheit an der Unfallstelle genügt aber nicht für eine Schadenersatzpflicht. Darauf wies das Amtsgericht Schwarzenbek hin.
Dort ging es um einen Autofahrer, der sich eingeordnet hatte, um links abzubiegen. Er ließ den Gegenverkehr dabei passieren. Ein entgegenkommender Autofahrer erwartete, dass der Linksabbieger ihm die Vorfahrt nehmen würde, wich nach rechts aus und fuhr über den Bordstein. Den Reifenschaden erhielt er nicht ersetzt.
Die abstrakte Vorstellung, ein anderer Autofahrer werde einen Verkehrsverstoß begehen, reicht nicht aus, erklärte das Gericht. Vielmehr muss der Fahrzeugführer durch seine Fahrweise zum entstandenen Schaden beigetragen haben. (ctw/ag)
Urteil vom 15.01.2015
Aktenzeichen 2 C 679/14