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Urteil: Keine Aufstockung des Lohns durch Hartz-IV-Leistungen

07.01.2013 10:06 Uhr
Urteil: Keine Aufstockung des Lohns durch Hartz-IV-Leistungen
Da Spesen als Einkommen zählen, kann unter Umständen der Lohn nicht durch Hartz-IV-Leistungen aufgestockt werden
© Foto: Fotolia/MH

Da Spesen bei der Berechnung von Hartz IV als Einkommen zählen, kann unter Umständen der Lohn nicht durch Hartz-IV-Leistungen aufgestockt werden.

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Kassel. Spesen zählen bei der Berechnung von Hartz IV als Einkommen. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel. Ein LKW-Fahrer hatte für sich und seine Familie unterstützende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, also Hartz IV, beantragt. Er wollte das Familieneinkommen damit aufstocken. Von seinem Arbeitgeber erhielt er aber bis zu 500 Euro Spesen monatlich für seine Touren. Diese wurden ihm als Einkommen angerechnet. Damit war der Bedarf der Familie allein durch sein Einkommen abgedeckt, sodass es Unterstützung der öffentlichen Hand nicht geben sollte. Das Argument des Lkw-Fahrers, er benötige die Spesen, um Gebühren an Raststätten für Toilettengänge, Duschen und Standgebühren bezahlen zu können, wurde als nicht ausreichend gewertet.  (ctw)

Urteil vom 11.12.2012
Aktenzeichen: B 4 AS 27/12

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