Erfurt. Ein abgelehnter Bewerber für eine neue Arbeitsstelle hat gegenüber dem Arbeitgeber keinen Auskunftsanspruch, ob ein anderer Bewerber eingestellt worden ist und wenn ja, nach welchen Auswahlkriterien. So das Bundesarbeitsgericht. Eine aus Russland stammende Bewerberin hatte dargelegt, dass sie zu einem Vorstellungsgespräch nur aufgrund ihres Alters, ihrer Herkunft und ihres Geschlechts nicht eingeladen worden sei. Sie verlangte eine Entschädigung hierfür. Dies wurde abgelehnt.
Zwar kann die Weigerung eines Arbeitgebers, Auskünfte darüber, ob und nach welchen Kriterien ein anderer Bewerber eingestellt worden sei, ein Indiz dafür sein, dass ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vorliege, hieß es. Dann müssten aber konkrete Anhaltspunkte für eine Ungleichbehandlung dargelegt werden. (ctw)
Urteil vom 25.04.2013
Aktenzeichen 8 AZR 287/08