Naumburg. Werden bei einem Verkehrsunfall Leitplanken, eine Schilderbrücke und ein Verkehrsschild beschädigt, gilt bei der Schadenersatzabwicklung kein Abzug neu für alt. So urteilte das Oberlandesgericht Naumburg im Fall eines Lkw-Fahrers. Das Bundesland Sachsen-Anhalt verlangte von ihm nach einem Autobahn-Crash rund 222.000 Euro für die Wiederherstellung der kaputten Infrastruktur. Die Haftpflichtversicherung des Mannes wollte nach einer Rechnungsprüfung allerdings lediglich 138.000 Euro zahlen. Den Minderbetrag begründete sie damit, dass der Klägerin ein Wertvorteil entstehe, weil es sich hier um keine Reparatur handele. Dieser Wertvorteil sei durch einen Abzug neu für alt auszugleichen.
Die zuständige Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt meinte hingegen, dass der vorgenommene Abzug neu für alt in Höhe von 40 Prozent ungerechtfertigt sei, weil sie durch den Austausch der bei dem Unfall beschädigten Teile keinen Vermögensvorteil erlangt habe. Die bei dem Unfall beschädigten Teile hätten keine Vorschäden aufgewiesen. Zudem existiere kein Markt für gebrauchte Schutzplanken und ähnliches. Die Richter gaben der Klägerin Recht: Es handele in diesem Fall nicht um Verschleißteile, deren Wert durch den Austausch messbar gestiegen wäre. Die Versicherung musste den restlichen Betrag deshalb noch zahlen. (ctw/ag)
Urteil vom 25.11.2015
Aktenzeichen: 12 U 85/15