Urteil: Halter von kaputtem Lkw muss Ausfallschaden genau beziffern

13.09.2019 14:13 Uhr
In dem Fall musste der Lkw-Halter die Ausfallkosten genau beziffern, um Schadenersatz dafür zu erhalten

Bei einem gewerblichem Fahrzeug, das nach einem Werkstattbesuch einen Motorschaden erleidet, darf der Eigentümer keine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung in Form einer Pauschale verlangen.

Karlsruhe. Für ein ausschließlich gewerblich genutztes Fahrzeug, das nach einer Reparatur wieder kaputt geht, kann der Eigentümer von seiner Werkstatt grundsätzlich Schadenersatz wegen des vorübergehenden Entzugs der Gebrauchsmöglichkeit verlangen. Er kann allerdings keine abstrakt berechnete Nutzungsausfallentschädigung etwa auf Basis entsprechender Tabellenwerke (z.B. Sanden/Danner) verlangen, weil sich die materiellen Auswirkungen des Ausfalls des Fahrzeugs nicht quantifizieren ließen, entschied der Bundesgerichtshof hin. In dem Fall war ein Lkw mit einer Kranvorrichtung nach einer Reparatur für längere Zeit nicht mehr einsetzbar, weil ein Motorschaden entstanden war. Der Fahrzeughalter, der ein er ein Beton- und Natursteinwerk betreibt, verlangte von seiner Nutzfahrzeugwerkstatt einen Pauschalbetrag wegen der Folgen der mangelhaften Motorenreparatur für sein Unternehmen, hatte damit aber keinen Erfolg.

Denn er muss die materiellen Auswirkungen genau darlegen. Denn er erhielt zum Beispiel von der Werkstatt die Kosten eines mit der Durchführung von Transportleistungen beauftragten Dritten ersetzt. Im Übrigen sei ein möglicher entgangener Gewinn konkret bezifferbar gewesen, so die Richter. Dies gelte unabhängig davon, ob das Fahrzeug unmittelbar für die Gewinnerzielung eingesetzt wird oder nur unterstützend. Allerdings komme der Betriebsbereitschaft eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs, also seiner ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit, kein eigenständiger Vermögenswert zu, weshalb der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit als solcher keinen Schaden darstelle. Die entsprechende Rechtsprechung zum Nutzungsausfallschaden bei Privatfahrzeugen war deshalb nicht anwendbar. (ctw/ag)

Urteil vom 06.12.2018
Aktenzeichen VII ZR 285/17

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