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Urteil der Woche: Verkehrssünder zahlt eigenes Kopfgeld

26.07.2011 10:59 Uhr
Urteil der Woche: Verkehrssünder zahlt eigenes Kopfgeld
Die so genannte Auslobung ist gesetzlich geregelt, auch wenn der Fall an einen Western erinnert
© Foto: Fotolia/Christian Nitz

Erwischt: Der Unfallfahrer muss die auf ihn ausgesetzte Prämie teilweise an das Opfer zurückzahlen

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Lemgo. Wer sich nach einem Unfall aus dem Staub macht, riskiert am Ende, seine eigene Fangprämie zahlen zu müssen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Lemgo hervor. Ein Fahrer war auf einen Zaun geprallt und danach weitergefahren. Dem betroffenen Ehepaar blieb nur der Schaden übrig. Das wollten die Eheleute nicht auf sich sitzen lassen. Sie machten einen Aushang, in dem sie zunächst 500 Euro, später 2000 Euro für einen Täterhinweis versprachen. Kurz darauf meldete sich tatsächlich ein Informant, der wusste, wer den Zaun demoliert hatte.

Im anschließenden Verfahren forderte das Ehepaar von dem Unfallfahrer nicht nur Schadensersatz für den Zaun, sondern auch den Ersatz der Fangprämie. Das Gericht verurteilte den Flüchtigen entsprechend, begrenzte den Anspruch auf Rückzahlung der Fangprämie aber. Da die Reparaturkosten für den Zaun rund 760 Euro betrugen, sei etwa ein Viertel des Sachschadens eine angemessene Fangprämie, so die Richter. Daher musste der Fahrer nur 200 Euro extra zum eigentlichen Sachschaden zahlen. (nck)

Amtsgericht Lemgo
Urteil vom 20.10.2010
Az. 20 C 192/10 

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