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Urteil der Woche: Schiffseigner haftet für Kosten von Feuerwehreinsatz

01.12.2011 17:52 Uhr
Urteil der Woche: Schiffseigner haftet für Kosten von Feuerwehreinsatz
Bei Gewässerverunreinigung muss laut dem Bundesverwaltungsgericht der Schiffseigner für den Schaden aufkommen
© Foto: Imago/CTK Photo

Die im Binnenschifffahrtsgesetz verankerte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Gewässerverunreinigung beziehungweise einem Feuerwehreinsatz, der daraus resultiert.

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Die Eignerin eines in den Niederlanden zugelassenen Motortankschiffs muss den hessischen Städten Gernsheim, Groß-Gerau und Riedstadt Kosten in Höhe von knapp 70.000 Euro erstatten, die 2004 bei einem Feuerwehreinsatz anlässlich eines Schiffsunfalls im Rheinhafen von Gernsheim angefallen sind. Das entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig und wies damit die Revision der Schiffseignerin gegen entsprechende Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel und des Verwaltungsgerichts Darmstadt ab.

Zu dem Einsatz der Hilfsorganisationen war es gekommen, nachdem der Steuermann des Schiffs während des Löschens von 650 Tonnen hochentzündlichem und als wassergefährdend eingestuftem Xylol im Steuerhaus versehentlich den Fahrhebel umgelegt und das Schiff vom Ufer bewegt hatte. Dadurch war der Arm der landseitigen Löschanlage aus seiner Verankerung gerissen und ins Hafenbecken gestürzt. Das Schiff konnte zwar sofort wieder zum Stehen gebracht werden, so dass die Löschleitungsverbindung insgesamt standhielt.

Durch einen kleinen Leitungsriss tropften aber knapp fünf Liter des Gefahrstoffes auf die Uferbefestigung. Aufgestellte Leckwannen und der schnelle Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr, des Technischen Hilfswerks und weiterer Hilfsorganisationen verhinderten, dass das Xylol ins Hafenbecken gelangte. Weil die Feuerwehrleute nur jeweils 20 Minuten in Chemieschutzanzügen unter Atemschutz arbeiten konnten, dauerte der Einsatz rund zwölf Stunden. Insgesamt waren mehr als 200 Personen vor Ort.

Schiffseignerin wollte nicht zahlen

Die Schiffseignerin sah den Einsatz der Rettungskräfte als in diesem Umfang nicht erforderlich an, weil keine konkrete Gefahr einer Gewässerverschmutzung oder eines Brandes bestanden habe. Sie hatte gegen die Kostenerstattungsbescheide der Städte geklagt und sich darauf berufen, dass ihre Haftung nach den Vorschriften des Binnenschifffahrtsgesetzes beschränkt sei. Ihre Klage wies das Bundesverfassungsgericht ab und bestätigte damit die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts Darmstadt.

Es handele sich bei den Kostenerstattungsansprüche der beklagten Städte nicht um Ansprüche wegen Sachschäden im Sinne des Binnenschifffahrtsgesetzes, argumentierten die Richter. Demnach diente der Feuerwehreinsatz dazu, einen Schaden für das Gewässer abzuwenden, nämlich ein Einlaufen größerer Mengen Xylol in das Hafenbecken zu verhindern. Die drohende Gewässerverunreinigung sei aber kein Sachschaden im Sinne des Binnenschifffahrtsgesetzes. „Denn das Wasser im Hafenbecken ist kein körperlicher Gegenstand und damit keine Sache“, hieß es. (ag)

Bundesverwaltungsgericht
Urteil vom 23. November 2011
Az.: G 6 C 6.11

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