Den Motorradfahrer, der bei Helligkeit auf einen auf einer Autobahn liegen gebliebenen LKW auffährt, trifft eine Mitschuld von lediglich 40 Prozent. Voraussetzung für die überwiegende Haftung des LKW-Fahrers ist allerdings, dass der LKW ungesichert auf der linken Spur ausrollte. Damit änderte das Brandenburgische Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts, welches die Schuld allein beim Motorradfahrer gesehen hatte. In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall fuhr ein Motorradfahrer bei guten Sichtverhältnissen auf einen LKW auf. Dieser rollte aufgrund eines technischen Defekts bei einem Überholvorgang auf der linken Spur einer Autobahn aus, ohne Warnblinker gesetzt zu haben. Das Landgericht hatte noch die alleinige Haftung beim Motorradfahrer gesehen, weil er gegen das „Sichtfahrgebot“ verstoßen hätte. Das OLG nahm eine Haftungsverteilung von 40 Prozent zu 60 Prozent zu Gunsten des Motorradfahrers vor. Zwar habe der Motorradfahrer in der Tat gegen das „Sichtfahrgebot“ verstoßen. Der LKW-Fahrer hätte aber zumindest die Warnblinkanlage einschalten können. Hinzu käme auch, dass der LKW-Fahrer zu dem Zeitpunkt, als sein Fahrzeug fahruntüchtig wurde, nicht auf den Grünstreifen ausgewichen sei – was möglich gewesen wäre. Dieses Verhalten wäre aber schon wegen der hohen Gefahr durch das Blockieren der Überholspur einer Autobahn erforderlich gewesen. Aus diesen Gründen sei das überwiegende Verschulden beim LKW-Fahrer zu sehen. (DAV) Oberlandesgericht Brandenburg Urteil vom 17. Juli 2008 Aktenzeichen: 12 U 46/07
Urteil der Woche: Motorrad fährt auf LKW auf
Auffahrunfall: Überwiegende Haftung des ungesichert auf der linken Spur liegen gebliebenen LKW