Eine Versicherung nahm ein japanisches Speditionsunternehmen wegen beschädigten Transportguts in Anspruch. Die Fracht sollte per Schiff von Tokio nach Rotterdam und dann per LKW nach Mönchengladbach befördert werden. Im Hafen von Rotterdam stürzte ein Trailer mit der Ladung um. Die Versicherung klagte vor einem deutschen Landgericht, da sich dessen Zuständigkeit aus einem CMR-Frachtbrief ergeben solle, den der Beklagte für den Transport von Rotterdam nach Mönchengladbach ausgestellt hatte. Der Beklagte meinte, dass deutsche Gerichte nicht zuständig seien. Denn auf der Rückseite des Frachtbriefs sei im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbart, dass Rechtsstreitigkeiten aus dem Frachtvertrag ausschließlich vor dem Tokyo District Court zu klären seien. Der BGH wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte ab. Eine Zuständigkeit hätte sich nur aus der CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) ergeben können, die nicht anwendbar sei. Diese betreffe nur den unimodalen Transport auf der Straße und sei für multimodale Frachtverträge grundsätzlich nicht anwendbar. Bundesgerichtshof Urteil vom 17. Juli 2008 Aktenzeichen: I ZR 181/05
Urteil der Woche: Keine Zuständigkeit aus CMR

Die CMR ist nur auf den unimodalen Transport auf der Straße und nicht auf Multimodaltransporte anwendbar