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Urteil der Woche: Keine Kündigung wegen Vorwurfs der Unterschlagung

24.01.2012 09:18 Uhr
Urteil der Woche: Keine Kündigung wegen Vorwurfs der Unterschlagung
Der Mitarbeiter eines Abfallwirtschaftunternehmen soll 14,99 Euro unterschlagen haben
© Foto: Sebastian Wolf/Fotolia

Ohne ausreichende Beweise darf ein Abfallwirtschaftsunternehmen einen Mitarbeiter, der 14,99 Eruo unterschlagen zu haben soll, nicht entlassen

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Düsseldorf. Die Kündigung eines Arbeitnehmers, dem vorgeworfen wird, 14,99 Euro unterschlagen zu haben ist rechtsunwirksam, wenn weder ausreichende Tatsachen für eine Tatkündigung vorgetragen werden, noch ein dringender Tatverdacht gegeben ist. Das entschied jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war bei der Beklagten, einem Abfallwirtschaftunternehmen seit dem 1. September 1997 als Verwieger an der Müllrampe tätig. Er war unter anderem dafür zuständig, so genannte Wiegebelege zu erstellen. Die Beklagte hat ihm vorgeworfen, er solle von einem Privatkunden am 1. Juni 2010 einmalig einen Betrag von 14,99 Euro vereinnahmt, aber nicht ordnungsgemäß verbucht haben. Die Quittung habe er deshalb nicht erteilt, weil er den Betrag selbst behalten wollte. Der daraus resultierende Vorwurf der Unterschlagung ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger hatte bei der letzten Betriebsratswahl kandidiert. Ausweislich des Ergebnisses der Wahl vom 19. Mai 2010 war er nicht in den Betriebsrat gewählt worden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis nach erfolgter Betriebsratsanhörung am 15. Juni 2010 fristlos, hilfsweise außerordentlich unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist zum 31. Dezember 2010.

Die Richter des Landesarbeitsgerichts folgten nun der Entscheidung des Arbeitsgerichts Solingen, das davon ausgegangen war, dass das Abfallwirtschaftsunternehmen keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen habe, die eine Tatkündigung wegen Unterschlagung rechtfertigten. Es sei auch kein dringender Tatverdacht, der eine Verdachtskündigung rechtfertigte, gegeben. (ag)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. Januar 2012
Aktenzeichen: 17 Sa 252/11

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