Die Klägerin war bei dem Beklagten als Kommissioniererin beschäftigt. Nach einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von rund eineinhalb Jahren meldete sie sich wieder arbeitsfähig, obwohl sie das unstreitig gar nicht war. Der Beklagte schickte die Dame nach kurzer Zeit nach Hause und kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mangels einer alternativen Beschäftigungsmöglichkeit. In ihrer Kündigungsschutzklage verlangte die Frau dann nicht nur ihren alten Arbeitsplatz zurück, sondern auch Lohnnachzahlung für die Zeit ab der Kündigung. Schließlich habe sich ihr Arbeitgeber hinsichtlich ihrer Arbeitsleistung im Annahmeverzug befunden, so ihr Argument. Das überzeugte das Landesarbeitsgericht, das der Klage stattgab. Ganz so einfach sei es aber nicht, urteilte jetzt das Bundesarbeitsgericht und hob damit die Entscheidung der Vorinstanz auf. Ein Annahmeverzug, der den Arbeitgeber zur Lohnzahlung verpflichte, könne nur vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer tatsächlich zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung in der Lage sei. Der Vergütungsanspruch entfalle dagegen, wenn die Klägerin die Arbeitsleistung nicht hätte erbringen können, auch wenn sie diese ausdrücklich angeboten hat. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. August 2008 Aktenzeichen: 5 AZR 16/08
Urteil der Woche: Kein Annahmeverzug bei Arbeitsunfähigkeit
Arbeitgeber müssen nur bei Arbeitsfähigkeit zahlen