Der Kläger arbeitete bei der Beklagten als Kraftfahrer. Anfang März 2004 hatte er sich mehrfach krank gemeldet. Detektive seines Arbeitgebers fanden schließlich heraus, dass der Mann während seiner Arbeitsunfähigkeit in einem Café arbeitete. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise fristgerecht. Auf die Kündigungsschutzklage des Klägers erklärten zunächst das Arbeits- und dann das Landesarbeitsgericht die Kündigung für unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht sah die Sache aber anders und entschied jetzt, dass die angeführten Gründe eine Kündigung rechtfertigen könnten. Die dafür erforderlichen Tatsachen muss nun aber noch die Vorinstanz ermitteln. Grundsätzlich, so die Bundesrichter, könne eine anderweitige Tätigkeit eines Arbeitnehmers während einer Krankschreibung ein gewichtiges Indiz dafür sein, dass die Erkrankung nur vorgespiegelt werde. Außerdem sei ein Arbeitnehmer verpflichtet, bei einer wirklichen Erkrankung so schnell wie möglich wieder gesund zu werden. Wer aber während einer Erkrankung andernorts arbeite, könne damit den Gesundungs- und Heilungsprozess verzögern. Beides könne eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 3. April 2008 Aktenzeichen: 2 AZR 965/06
Urteil der Woche: Fristlose Kündigung gerechtfertigt
Arbeitet ein krank geschriebener Arbeitnehmer andernorts, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen