Ukraine. Alle nicht-ukrainischen Unternehmen, die Importe, Exporte und reinen Transit in der Ukraine durchführen, müssen sich ab 01.07.2021 bei den ukrainischen Zollbehörden registrieren. Die Registrierung erfolgt nur einmalig – dem Unternehmen wird eine Registriernummer zugewiesen, mit welcher es sich bei zukünftigen Transporten identifizieren kann. Ohne diese Registrierung erfolgt keine Zollabfertigung und die Einreise in die Ukraine wird nicht gestattet.
Einreise in die Ukraine: Möglichkeiten für die Registrierung
Die Registrierung kann auf diesen Wegen erfolgen:
- Abgabe an der ukrainischen Grenze bei Einreise: Das Antragsformular kann an der Grenzzollstelle direkt ausgefüllt und/oder abgegeben werden. Der Fahrer sollte dafür eine Vollmacht haben, damit er das Formular im Namen des Unternehmens ausfüllen und unterzeichnen kann. Er muss ein Dokument vorlegen, das belegt, dass das Unternehmen in seinem Heimatland registriert ist.
- Einsenden des Formulars an eine ukrainische Zollstelle: Das Antragsformular kann an eine beliebige ukrainische Zollstelle, auch im Binnenland, gesendet werden. Auch dann muss eine Kopie eines Dokuments beigefügt werden, das belegt, dass das Unternehmen in seinem Heimatland registriert ist.
- Persönliche Vorlage des Formulars bei einer ukrainischen Zollstelle: Das Formular kann auch persönlich oder durch einen Bevollmächtigten bei einer beliebigen ukrainischen Zollstelle abgegeben werden. Auch hier muss ein Beleg für die Registrierung im Heimatland mit abgegeben werden.
Das Antragsformular in englischer Sprache können betroffene Unternehmen hier auf der Seite aisoe.at herunterladen. Sobald der Antrag im ukrainischen System erfasst ist, bekommt der Antragsteller eine vorläufige Registriernummer, mit der die Fahrer alle nötigen Zollformalitäten erledigen können. Die endgültige Registriernummer wird innerhalb von fünf Werktagen per Mail zugesandt. (ir)