Der Gesetzgeber ermöglicht immer mehr digitale Dokumente in arbeitsrechtlichen Belangen. Das Bundesarbeitsgericht hat zum Beispiel vor kurzem entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet ist, neben einer digitalen auch eine Gehaltabrechnung auf Papier anzubieten (28. Januar 2025, 9 AZR 48/24).
Es reicht laut den Richtern aus, wenn der Arbeitgeber die Abrechnung in einem passwortgeschützten Mitarbeiterpostfach beziehungsweise einem Mitarbeiter-Portal bereitstellt und den Angestellten im Betrieb ermöglicht, die Abrechnung mittels Computer abzurufen und auszudrucken.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang daneben auch, dass sich die Richter auf Paragraf 126 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs und auf Paragraf 108 der Gewerbeordnung berufen, wie Rechtsanwalt Axel Salzmann in seinem aktuellen Rechtsblog der VerkehrsRundschau erläutert.
Demnach kann der Arbeitgeber eine Abrechnung auch nur in Textform erteilen. Dieser Textform genügt zum Beispiel eine nicht unterschriebene E-Mail. Und eben diese rechtliche Vorgabe ermöglicht unter anderem auch die Gehaltsabrechnung im Mitarbeiterportal.
Wie Salzmann weiter ausführt, hat der Gesetzgeber im Rahmen der Bürokratieentlastung bei einigen Dokumenten die vorher vorgesehene Pflicht zur Schriftform abgeschafft. So ist in vielen Fällen nun nur die Textform ausreichend. Ein Beispiel ist die im Nachweisgesetz vorgesehene Pflicht des Arbeitgebers seinem Mitarbeiter einen Nachweis über die Arbeitsbedingungen zu übergeben.
Was hier unter anderem für Logistiker und Transportunternehmer allerdings anders ist, erfahren Abonnenten im Profiportal VRplus, in dem sie den Rechtsblog frei lesen können.