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Start der CO2-Berichtspflicht in Frankreich

30.09.2013 12:01 Uhr
Ab Dienstag müssen Transporteure in Frankreich ihre CO2-Emissionen ausweisen - jedenfalls theoretisch

Ab diesen Dienstag tritt in Frankreich die gesetzliche Verpflichtung zur Ausweisung der bei Transporten anfallenden CO2-Belastungen in Kraft.

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Paris. Ab 1. Oktober tritt in Frankreich die gesetzliche Verpflichtung zur Ausweisung der bei Transportleistungen anfallenden CO2-Belastungen in Kraft. Die beim Transport entstehenden Emissionen müssen gegenüber dem Auftraggeber ausgewiesen werden. Die neue Auflage gilt auch für ausländische Transporteure, die Leistungen für französische Kunden erbingen, deren Start- und/oder Zielpunkte in Frankreich liegen.

Transit-Transporte ohne französische Empfänger oder Auftraggeber fallen nicht darunter. Wer in dem Land Transportleistungen mit Fahrzeugen eines Verleihers durchführt, muss den fraglichen Nachweis ebenfalls erbringen. Dies gilt auch für Transporte durch Subunternehmen. Berücksichtigt werden müssen ebenso Leerfahrten. Dem entsprechenden Gesetz seien mehr als 3 Jahre Konsultationen mit den diversen Gewerbevertretungen vorausgegangen, betont das Ministerium.

Als Datenquellen akzeptiert sind Werte aus dem Erlass des Verkehrsministeriums, Flottendurchschnittswerte, Durchschnittswerte etwa für Routentyp oder Transportmittel oder konkret gemessene Werte. Pro Transportsegment muss der Energieverbrauch ermittelt und in CO2-Emissionen umgerechnet werden.

Sanktionen sind nicht geplant

Offenbar geht man in Paris davon aus, dass nicht alles gleich hundertprozentig funktionieren wird. In den ersten Jahren nach Inkrafttreten der Verpflichtung werde man deshalb auch „vereinfachte Kalkulationen“ akzeptieren, wird offiziell versichert. Trotz aller intensiver und langfristig angelegter Vorbereitungen sei jedoch nicht auszuschließen, dass „gewisse Transportunternehmen nicht in der Lage sind“, der neuen Auflage bereits am 1. Oktober nachzukommen.

Das Gesetz ist zwar verpflichtend für das gesamte Transportgewerbe, auch für den Personentransport. Sanktionen bei Verstößen sind in dem Gesetz „im gegenwärtigen Stadium“ nicht vorgesehen, heißt es in einer ministeriellen Erläuterung. Hierauf habe man sich während der Verhandlungen mit den Gewerbevertretern geeinigt. (jb)

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