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Reifenanforderung für neue Lkw-Abwrackprämie gelockert

27.01.2021 14:07 Uhr
Lkw-Abwrackprämie
Deutsche Unternehmen, die Lkw für gewerbliche Zwecke einsetzen, können sich jetzt eine Flottenerneuerung staatlich fördern lassen
© Foto: Sascha Steinach/dpa/picture-alliance

Das BAG nimmt seit 26. Januar 2021 Anträge für das Förderprogramm zur Lkw-Flottenerneuerung entgegen. Energieeffiziente Reifen sind keine Voraussetzung mehr für einen Zuschuss bis zu 15.000 Euro

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Köln. Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) nimmt seit dem 26. Januar 2021 Anträge für das Förderprogramm zur Lkw-Flottenerneuerung (ENF) entgegen. Energieeffiziente Reifen sind keine Voraussetzung mehr für eine finanzielle Zuwendung von bis zu 15.000 Euro pro Nutzfahrzeug ab 7,5 Tonnen. Das teilte am Mittwoch der Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL), der seine Mitglieder dazu berät und Fragen beantwortet. Unverändert verlangt das BAG bis Ende des Jahres hingegen den Nachweis für die Verschrottung eines Bestandsfahrzeuges.

Ursprünglich sah die Förderrichtlinie zur staatlichen Lkw-Abwrackprämie vor, dass diese Beihilfen deutschen Unternehmen nur für die Anschaffung von Neufahrzeugen der Schadstoffklasse Euro 6 zustehen, wenn diese zum Zeitpunkt der Auslieferung mit rollwiderstandsoptimierten Reifen der Energie-Effizienz-Klassen A oder B ausgestattet sind. Diese Voraussetzung wurde nach Verbandsangaben zum Start des ENF-Programms zugunsten der Antragsteller eingeschränkt, was zu einem riesigen Ansturm auf die BAG-Gelder geführt habe.

Wörtlich heißt es zur Ausnahme: „Sollte das Neufahrzeug nicht mit Reifen der Energieeffizienzklasse A oder B ausstattbar sein (weder bei Auslieferung durch den Erstausrüster, noch im Wege der Nachrüstung), weil die genannten Effizienzklassen für dieses Fahrzeug dauerhaft nicht verfügbar sind (Lieferengpässe fallen nicht hierunter) oder nicht dem Verwendungszweck des Fahrzeugs entsprechen, ist dies bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen für die Förderung unschädlich.“ Dieser Umstand ist laut dem BWVL gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.

Diese Nachweise verlangt das BAG für die Ausnahme

Der Nachweis kann dem BAG zufolge durch eine Herstellerbescheinigung des Erstausrüsters oder, falls trotz entsprechender Versuche keine Nachrüstung möglich ist, durch eine Eigenerklärung des Antragstellers erfolgen. In jedem Fall sei der Antragsteller jedoch verpflichtet, die unter Effizienzgesichtspunkten bestmögliche dem Verwendungszweck des Fahrzeugs entsprechende Reifenklasse montieren zu lassen.

Der BWVL hatte das BAG darauf hingewiesen, dass es Lkw-Reifen der Energie-Effizienz-Klassen A oder B fast nur für den Fernverkehrsbereich gibt und sie für den Ein­satz im Verteilerverkehr nicht geeignet seien – „also gerade in dem Logistiksegment, das das größte Austauschpotential im Rah­men des Flottenerneuerungsprogramms bietet“. Die genauen Konditionen des Förderprogramms zur Lkw-Flottenerneuerung finden Unternehmen auf der Internetseite des BAG. (ag)

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