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Recht: Kündigung wegen Corona-Test-Verweigerung

08.12.2021 14:55 Uhr | Lesezeit: 3 min
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Das Arbeitsgericht verhandelt seit heute einen Fall, bei dem es um Kündigungen aufgrund einer Corona-Test-Verweigerung geht
© Foto: Christian Ohde/dpa/picture-alliance

Drüber verhandelt nun das Arbeitsgericht am Fall eines Mitarbeiters eines Fuhrparks in Bielefeld.

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Bielefeld. Wegen Verweigerung eines Corona-Tests hat ein Bielefelder Lebensmittelhersteller nach Gerichtsangaben einem langjährigen Mitarbeiter des Fuhrparks gekündigt. Die Klage des 53-jährigen Kfz-Mechanikers werde am heutigen Donnerstag, 8. Dezember, verhandelt, teilte das Arbeitsgericht Bielefeld mit. Ausgangspunkt der Differenzen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer war demnach das Ende des dreiwöchigen Sommerurlaubes Ende Juli. Der Arbeitgeber beruft sich auf einen vollständigen Vertrauensverlust.

Der Kläger habe Ende Juli die Arbeit ohne erforderlichen Negativ-Test wiederaufnehmen wollen, weil er nach eigenem Bekunden gesund sei und sich nicht testen lasse. Der Arbeitgeber verwies auf die Vorgaben der NRW-Coronaschutzverordnung. Nicht immunisierte Beschäftigte hätten nach einer mindestens fünftägigen Arbeitsunterbrechung wegen Urlaub einen Testnachweis vorzulegen oder müssten einen beaufsichtigten Test akzeptieren. Die Lohnfortzahlung an den Mitarbeiter werde nun wegen eines pflichtwidrigen unentschuldigten Fehlens eingestellt.

Der Kläger reichte laut Gericht Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Folgezeit ein. Anfang September habe er eine Testbescheinigung zur Wiederaufnahme seiner Arbeit vorgelegt, die der Arbeitgeber aber als einen Täuschungsversuch wertete: Der Testierer, der im Hauptberuf Schausteller sei, sei nicht als Test-Stelle anerkannt und habe nur eine Fortbildung im Rahmen eines E-Learningkurses zum Durchführen von Antigen-Schnelltests im Umfang einer Unterrichtsstunde teilgenommen.

Für den Folgetag ist zwar von einem echten Negativ-Testnachweis die Rede. Laut Arbeitgeber kann aber das Verhalten im Nachgang den vollständigen Vertrauensverlust nicht abändern. Da der Mitarbeiter bereits Ende Juli und Ende August an seine Verpflichtungen aus der Coronaschutzverordnung erinnert worden sei, sei eine Abmahnung nicht erfolgsversprechend. Der Betriebsrat widersprach der beabsichtigen Kündigung. Sie sei in einem Schreiben Mitte September fristlos und in einem weiteren Schreiben hilfsweise ordentlich ausgesprochen worden. (ste/dpa)

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