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Recht: Lkws gelten nicht als Arbeitsstätten

06.12.2021 12:30 Uhr | Lesezeit: 3 min
Lkw-Fahrer, Coronatest, Einreise, Österreich
Lkw-Fahrer müssen einen 3G-Nachweis vorzeigen, sobald sie andere Betriebe betreten
© Foto: Erwin Scherau/APA/picturedesk.com/dpa/picture alliance

Laut Auslegung des zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gelten die neuen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes auch für Berufskraftfahrer. Was das konkret heißt, erfahren Sie im Artikel.

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Berlin. Gemäß Auslegung des zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) gelten die neuen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes auch für Berufskraftfahrer. So ist diese Berufsgruppe ebenfalls verpflichtet beim Betreten einer Arbeitsstätte einen Nachweis über Ihren Impf-, Sero- oder Teststatus vorzulegen. Demnach sind Arbeitsstätten Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Ob diese Orte in Bezug auf die Nachweis- und Kontrollpflichten der eigenen Arbeitsstätte zuzurechnen sind, ist insbesondere auch vor dem Hintergrund des zentralen Schutzziels, die Ausbreitung von Corona zu verhindern, unerheblich. Darüber informiert die IHK. Klarstellend sei allerdings ebenfalls festzuhalten, dass Fahrzeuge oder Verkehrsmittel nicht als Arbeitsstätten gelten.

Lkw-Fahrer brauchen 3G-Nachweis

Berufskraftfahrer haben somit auch bei Betreten von Arbeitsstätten anderer Arbeitgeber einen 3G-Nachweis mitzuführen und ihr eigener Arbeitgeber hat das Mitführen zu prüfen. Dies kann durch von ihm beauftragte Beschäftigte vor Ort geschehen oder indem er sich von seinem Arbeitnehmer den Nachweis in digitaler Form vorlegen lässt. Es ist auch möglich, dass Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen, dass Beschäftigte auf dem Gelände des jeweils anderen Arbeitgebers von der entsprechenden Zugangskontrolle erfasst werden. Ausnahmen sind nur vorgesehen, wenn in der Arbeitsstätte physische Kontakte zu anderen Personen ausgeschlossen sind, z. B. wenn in der Arbeitsstätte anderer Arbeitgeber keine anderen Personen zugegen sind oder ein Kontakt durch die jeweiligen Hygienepläne ausgeschlossen ist. Allerdings gelten im Falle von Einrichtungen der medizinischen Versorgung, Pflege oder Betreuung weitergehende Testpflichten. (ste)

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