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Lex-Niedersachsen für Schwertransporte ist nichtig

16.11.2012 14:43 Uhr
Lex-Niedersachsen für Schwertransporte ist nichtig
Niedersachsen muss sich bei Gebühren für die Genehmigung von Schwertransporten an die Gebührenordung des Bundes halten
© Foto: Doll + Leiber

Die erhöhten Gebühren für die Genehmigung von Schwertransporten in Niedersachsen sind nicht rechtens, entschied das Oberverwaltungsgericht des Landes in Hannover.

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Hannover. Die von den niedersächsischen Ministerien für Wirtschaft-, Arbeit- und Verkehr sowie für Finanzen am 14. Februar 2012 erlassene und am 1. April 2012 in Kraft getretene Gebührenordnung für Schwertransporte ist nichtig. Das hat der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts am Donnerstag in drei Normenkontrollverfahren entschieden. Geklagt hatten mehrere Speditionsfirmen aus Niedersachsen, die Schwerlast- und Großraumtransporte durchführen.

Die Benutzung öffentlicher Straßen mit besonders großen oder schweren Fahrzeugen oder Ladungen ist nach der Straßenverkehrsordnung erlaubnispflichtig. Für die Erteilung der Erlaubnisse sind von den zuständigen Straßenverkehrsämtern Gebühren auf der Grundlage einer vom Bundesgesetzgeber erlassenen Gebührenordnung zu erheben. Die niedersächsischen Ministerien für Wirtschaft und Finanzen hatten aufgrund einer mit dem Haushaltsgesetz 2012 vorgenommenen Ergänzung der Verwaltungskostengesetzes am 14. Februar 2012 eine eigenständige niedersächsische Gebührenordnung erlassen. Sie soll bei Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen für Schwerlast- und Großraumtransporte anstelle der Gebührenordung des Bundes Anwendung finden und sieht einen Gebührenrahmen von 10 bis 850 Euro vor, wobei sich die einzelne Gebühr bei Mitwirkung der Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr um 30 Euro erhöht, die an das Land abzuführen sind. Der Gebührenrahmen des Bundes bewegt sich dagegen zwischen 10,20 Euro und 787 Euro.

Der Senat hat dieses Vorgehen für unzulässig erachtet. Die Voraussetzungen für das Abweichen von Bundesrecht sind nicht gegeben. Niedersächsische Behörden dürfen daher kein Sonderrecht bei der Gebührenerhebung im Bereich des Straßenverkehrsrechts schaffen. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. (diwi)

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