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Kündigung von BVG-Mitarbeiter rechtens

04.11.2024 11:20 Uhr | Lesezeit: 2 min
Ein Mann mit Kapuze sitzt und tiptt am Laptop
Beiträge im Netz können Kollegen konkret bedrohen und damit den Betriebsfrieden erheblich stören 
© Foto: Lincoln Beddoe/GettyImages

Wegen eines als bedrohlich wahrgenommenen Facebook-Beitrags hat ein Berliner Straßenbahnfahrer seinen Job verloren. Die Kündigung geht aus Sicht des Arbeitsgerichts in Ordnung.

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Die Kündigung eines Mitarbeiters der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) wegen eines als bedrohlich wahrgenommenen Facebook-Beitrags war aus Sicht des Berliner Arbeitsgerichts rechtens. Der Mann hatte im Mai dieses Jahres in einer von ihm geleiteten Facebook-Gruppe ein Bild hochgeladen, das insbesondere von Gewerkschaftsmitgliedern im Unternehmen als Gewaltdrohung empfunden wurde, wie das Gericht mitteilte. 

Auf dem Meme, einer Fotomontage, war ein auf dem Boden kniender Mann abgebildet, auf dessen Kopf jemand den Lauf einer Pistole richtete. Der Mann war mit dem Schriftzug der Gewerkschaft Verdi markiert. Das Bild trug den Titel "Ver.di hört den Warnschuss nicht!" und richtete sich nach Darstellung des Gerichts gegen die Tarifkommission als Reaktion auf eine Mitarbeiterbefragung bei der BVG. 

"Über diesen Beitrag beschwerten sich sieben Beschäftigte der Arbeitgeberin, die zugleich Gewerkschaftsfunktionäre sind und sich durch den Beitrag bedroht fühlten", teilte das Gericht weiter mit. Nach einer Anhörung des Straßenbahnfahrers und des Personalrats kündigte die BVG dem Mann demnach fristlos und ordentlich. 

Maßnahme in Ordnung

Aus Sicht der Richterinnen und Richter geht diese Maßnahme in Ordnung. Mit der Fotomontage habe der Beschäftigte seine Kolleginnen und Kollegen konkret bedroht. Darin liege zugleich "eine erhebliche Störung des Betriebsfriedens". Zwar habe es sich um eine private Facebook-Gruppe gehandelt. Der Beitrag richtete sich demnach aber ausdrücklich an Fahrpersonal der BVG.

Das Urteil des Arbeitsgerichts erging bereits am 7. Oktober. Gegen die Entscheidung können beide Seiten Berufung vor dem Landesarbeitsgericht einlegen.

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