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Führerscheinreform: Die wichtigsten Änderungen im Überblick

11.12.2012 15:20 Uhr
Führerscheinreform: Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Mit der Umsetzung der EU-Führerschein-Richtlinie ändern sich 2013 viele Regeln.
© Foto: Stuart Atton

Ab 19. Januar 2013 gelten neue Regeln für Führerschein-Neulinge und alle, die den alten Lappen umtauschen wollen - auch die Anhänger-Vorschriften ändern sich.

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München. Ab 19. Januar 2013 gelten neue Regeln für Führerschein-Neulinge und alle, die den alten Lappen umtauschen wollen. Neu ausgestellte Lizenzen für PKW sind dann auf 15 Jahre befristet. LKW- und Bus-Führerscheine sind nach wie vor fünf Jahre gültig. Mit der Änderung setzt Deutschland eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der verschiedenen Fahrerlaubnisse in Europa um. Die Befristung dient der Fälschungssicherheit. Das Dokument läuft zwar künftig ab, die Fahrerlaubnis bleibt aber bestehen. Zusätzliche ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden.

Mit der Umsetzung der EU-Führerschein-Richtlinie wird außerdem das Mindestalter für den Erwerb der Führerscheinklasse C/CE von 18 auf 21 Jahre angehoben. Nur wer zum Stichtag volljährig ist und eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer absolviert oder abgeschlossen hat, darf künftig unter 21 Jahren mit einem LKW ab 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger, für den eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE erforderlich ist, Fahrten im gewerblichen Güterkraftverkehr durchführen. Alternativ muss man die Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz vorweisen können. Mit der beschleunigten Grundqualifikation dürfen Personen zwischen 18 und 21 Jahren nur Kraftfahrzeuge und Kombinationen der Klassen C1 und C1E fahren.

Anhängerregeln werden vereinfacht
Auch die Anhängerregeln sind grundlegend überarbeitet und wesentlich vereinfacht worden. Bei der Klasse C1E (LKW über 3.5 Tonnen mit Anhängern über 750 Kilogramm zulässigem Gesamtgewicht) sind künftig zum Beispiel Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr als 750 Kilogramm erlaubt, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination nicht 12 Tonnen übersteigt. Auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also nicht mehr an. Die technischen Vorschriften in Bezug auf die Fahrzeuge sind zusätzlich einzuhalten. (ag)

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