Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Klage der Streitgemeinschaft aus acht europäischen Herstellern von Anhängern und Aufbauten gegen einen Beschluss des Gerichts der Europäischen Union zurückgewiesen. Damit bleibt eine unmittelbare Nichtigkeitsklage der Streitgemeinschaft gegen bestimmte Regelungen der Verordnung (EU) 2024/1610 unzulässig.
Das Gericht der Europäischen Union hatte die Klage bereits am 22. Mai 2025 wegen fehlender individueller Betroffenheit der Hersteller als unzulässig abgewiesen. Diese Entscheidung bestätigte der EuGH nun.
Gericht entscheidet nicht über inhaltliche Kritik
Über die inhaltliche Rechtmäßigkeit der VECTO-Regelungen für Anhänger und Sattelanhänger entschied der Gerichtshof damit aber nicht. Offen bleibt nach Angaben der klagenden Hersteller unter anderem, ob die vorgegebenen CO₂-Zielwerte erreichbar sind, die Berechnungsmethode hinter VECTO-Trailer den realen europäischen Güterverkehr ausreichend abbildet und die vorgesehenen Abgaben verhältnismäßig sind.
„Wir bedauern, dass die entscheidenden Sach- und Rechtsfragen erneut unbeantwortet bleiben. „Unsere Unternehmen sind von den Regelungen konkret und wirtschaftlich erheblich betroffen und sehen sich in ihren Rechten verletzt. Dennoch wurde nicht geprüft, ob die Regelung tatsächlich dort CO₂ einspart, wo die Emissionen entstehen – im realen Transportbetrieb“, erklärte Gero Schulze Isfort, Sprecher der Streitgemeinschaft. Die Unternehmen unterstützen nach eigenen Angaben zwar die Klimaziele der EU, kritisieren aber, dass die VECTO-Berechnung auf einem simulierten Modellwert einer standardisierten Fahrzeugkombination basiert und nach ihrer Auffassung Faktoren wie Nutzlast, Ladevolumen, Leerfahrten, Rückfrachten oder den kombinierten Verkehr nicht ausreichend berücksichtigt.
Rechtsschutz gegen spätere individuelle Abgabenentscheidungen kommt zu spät
Die Hersteller wollen deshalb die politische Debatte über die Regelung fortsetzen. Im Juli 2026 hatten die CEOs von 30 europäischen Anhängerherstellern eine gemeinsame Petition unterzeichnet. Darin fordern sie unter anderem, die für 2027 vorgesehene Überprüfung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/1242 auf 2026 vorzuziehen und die VECTO-Methodik für Trailer zu überarbeiten.
Aus Sicht der Unternehmen kommt ein Rechtsschutz erst gegen spätere individuelle Abgabenentscheidungen zu spät. Bis dahin müssen die Hersteller Produkte, Investitionen und Geschäftsentscheidungen bereits an den Zielvorgaben ausrichten.