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EuGH: Chefs müssen sich an Mindestlohn im Ausland halten

13.02.2015 10:03 Uhr
EuGH: Chefs müssen sich an Mindestlohn im Ausland halten
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat ein Grundsatzurteil zum Mindestlohn im EU-Ausland gefällt
© Foto: G. Fessy/CJUE

Unternehmen, die Arbeitskräfte in andere EU-Länder entsenden, müssen sich laut einem Urteil uneingeschränkt an die dort geltenden Mindestlohnregeln halten.

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Luxemburg. Arbeitnehmer, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) eingesetzt werden, müssen nicht nur den gesetzlichen Mindestlohn erhalten, sondern haben auch Anspruch auf andere gesetzliche Leistungen wie Urlaubsgeld, Tagegeld und eine Pendler-Entschädigung. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in einem Grundsatzurteil. Er weitete damit die Anwendung der Entsenderichtlinie aus.

Der EuGH entschied zugunsten von 186 Arbeitnehmern eines polnischen Unternehmens. Ihr Arbeitgeber hatte sie auf eine Baustelle in Finnland entsandt und zahlte ihnen den dort üblichen Mindestlohn, der durch einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag bestimmt wird. Sie erhielten jedoch nicht die dort vereinbarten – und ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärten – sonstigen Leistungen wie Urlaubs- und Tagegeld, Wegezeitentschädigung und die Übernahme der Unterbringungskosten. Die Mitarbeiter klagten dagegen vor den finnischen Gerichten.

Der EuGH bestätigte nun, dass die finnische Justiz für die Klage zuständig ist – auch, wenn die Arbeitsverträge nach polnischem Recht abgeschlossen wurden. Die höchsten Richter der EU wiesen darauf hin, dass die Entsenderichtlinie sowohl für einen fairen Wettbewerb zwischen in- und ausländischen Unternehmen sorgen soll als auch für den Schutz der entsandten Arbeitnehmer im Aufnahmestaat. Deswegen falle die Berechnung des Mindestlohns grundsätzlich in die Zuständigkeit des Aufnahmestaates.

Ein Tagegeld, mit dem nicht die zusätzlichen Kosten erstattet, sondern der soziale Schutz der Arbeitnehmer gewährleistet werden soll, sei deswegen ebenso Teil des Mindestlohnes, wie das anteilige Urlaubsgeld. Darüber hinaus sei auch die Entschädigung für die tägliche Pendelzeit, sofern es sich nicht um eine Kostenerstattung handele, Bestandteil des Mindestlohnes. Dagegen könnten sich die polnischen Arbeitnehmer bei der Übernahme ihrer Mehrkosten für Essen und Unterbringung nicht auf die Entsenderichtlinie berufen.

Vereinbar mit der Entsenderichtlinie sei dagegen die Berechnung des Mindestlohnes entsprechend der Einteilung der Arbeitnehmer nach Lohngruppen, sofern diese Einteilung nach zwingenden und transparenten Vorschriften vorgenommen werde. (tw/ag)

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