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Energievorrang auf der Schiene – wer haftet?

01.09.2022 16:22 Uhr | Lesezeit: 7 min
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Bei einer Gasmangellage könnten auch mit Kohle betriebene Reservekraftwerke einspringen. Dafür muss die Kohle zum Kraftwerk transportiert werden. (Symbolbild)
© Foto: picture alliance / Johannes Glöckner | Johannes Glöckner

Seit Ende August ist eine Verordnung in Kraft, die Energietransporten auf der Schiene im Notfall Vorrang einräumt. Anderen Unternehmen kann der Netzbetreiber dann ihren Trassenvertrag kündigen. Die haftungsrechtlichen Fragen sind gar nicht so leicht zu beantworten.

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Das Bundeskabinett hat am 24. August eine Verordnung verabschiedet, die unter anderem dem Transport von Kohle und Öl, aber auch von Großtransformatoren auf der Schiene einen Vorrang einräumt, wenn etwa der „unterbrechungsfreie Betrieb“ von Kohlekraftwerken und Raffinerien gefährdet ist. Die Energiesicherungstransportverordnung ist seit 29. August in Kraft und gilt für sechs Monate.

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