CBAM geändert: Vereinfachte EU-Regeln für Normalbetrieb ab 2026

28.10.2025 10:03 Uhr | Lesezeit: 4 min
CBAM-Verordnung
Für 2026 eingeführte emissionsintensive Waren müssen Importeure ab Februar 2027 CBAM-Zertifikate einkaufen, um die entstandenen Emissionen auszugleichen, die bei der Herstellung entstanden sind
© Foto: Viktor/stock.adobe.com (generiert mit KI)

Ab 2026 gelten für Importeure von unter anderem Zement und Stahl strengere Regeln. Sie müssen entstandene CO2-Emissionen ausgleichen. Allerdings hat die EU die CBAM-Verordnung etwas vereinfacht. Viele Unternehmen fallen damit aus den Verpflichtungen heraus. Trotzdem müssen auch diese einiges im Blick behalten.

Die EU hat die Regeln für das CO2-Grenzausgleichsystem (CBAM) vereinfacht. Das System tritt ab 2026 von der Übergangs- in die Regelphase. Ende September hat der Rat der EU den Änderungen zugestimmt, Anfang September das Parlament. Die geänderte Verordnung ist am 17. Oktober im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden und drei Tage später in Kraft getreten.

In der seit 2023 laufenden Übergangsphase gelten noch einfachere Berichtspflichten, die vierteljährlich anfallen. Es müssen auch noch keine Zertifikate gekauft werden. Die Änderungen betreffen Großteils die Regelphase.

Was gilt ab 2026?

Eine wichtige Änderung an der Verordnung (EU 2023/956): Es gibt einen neuen De-minimis-Massenwert. Einfuhren von bis zu 50 Tonnen pro Importeur und Jahr fallen ab 2026 nicht mehr unter die CBAM-Vorschriften.

Damit falle die überwiegende Mehrheit von Importeuren – 90 Prozent aus dem System heraus, so das EU-Parlament. Trotzdem würden noch gut 99 Prozent der CO2-Emissionen der eingeführten Waren abgedeckt. Strom- und Wasserstoffimporte fallen allerdings nicht unter die De-minimis-Regel.

„Wir begrüßen die Vereinfachung des CBAM und den damit verbundenen Bürokratieabbau, den wir fachlich unterstützt und begleitet haben“, so unter anderem Umweltbundesamt⁠-Präsident Dirk Messner.

Weitere Vereinfachungen

Die geänderte Verordnung enthält laut dem Rat der EU weitere Vereinfachungen, zum Beispiel für:

  • das Zulassungsverfahren,
  • die Datenerhebungsverfahren,
  • die Emissionsberechnung,
  • die Prüfvorschriften und
  • die Berechnung der finanziellen Haftung zugelassener CBAM-Anmelder.

Zudem haben sich unter anderem Bestimmungen über Sanktionen geändert.

Wer konkret von der CBAM-Verordnung betroffen ist, was sich sonst noch ändert, welche Regeln für indirekte Zollvertreter und Importeure gelten und welche ersten Schritte jetzt zu ergreifen sind, erfahren Abonnenten der VerkehrsRundschau auf VR-plus in diesem Beitrag.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle bietet am 18. November zudem eine Informationsveranstaltung rund um Antrag und Zulassung zum CBAM-Anmelder.

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