Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) will mit einer Gesetzesänderung dafür sorgen, dass im privaten Rechtsverkehr nicht mehr so häufig eigenhändig unterschriebene Papierurkunden vorgelegt werden müssen.
In einem Vorschlag seines Ministeriums für eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der der Deutschen Presse-Agentur vorliegt und am Montagabend, den 16. Oktober zur Abstimmung an die anderen Ressorts der Bundesregierung verschickt wurde, heißt es: „Die elektronische Form wird künftig als Regelform ausgestaltet und an die Stelle der Schriftform treten, wenn nicht die Schriftform durch europäische oder internationale Regelungen zwingend vorgegeben ist.“ Die Schriftform solle nur noch als Ersatzform für die elektronische Form beibehalten werden.
Damit die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wirksam wird, bedarf es beispielsweise aktuell der Schriftform. Die elektronische Form ist hier ausgeschlossen. In dem Vorschlag von Buschmann, der nach dem Willen seines Ministeriums Teil des geplanten Bürokratieentlastungsgesetzes werden soll, ist es umgekehrt.
Hier heißt es: „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der elektronischen Form.“ Auch für Gewerbemietverträge und Pachtverträge soll die elektronische Form zur Regel werden.
Erleichtern sollen die vorgeschlagenen Änderungen, wenn sie unverändert umgesetzt werden sollten, auch die Wahrung von Fristen im Rechtsverkehr.
Erläuterung - "Elektronische Form" ist nicht gleich Mail
Mit "elektronischer Form" ist nicht die reine Übermittlung eines elektronischen Dokuments zum Beispiel via Mail gemeint. Eine Kündigung könnte nach den Plänen des Justizministers per Mail übermittelt werden, aber das entsprechende Dokument in der Mail muss elektronisch signiert sein, um die Vorgaben an die elektronische Form zu erfüllen.
Denn diese benötigt eine "Unterschrift" des digitalen Dokuments, wie eben auch das Kündigungsschreiben auf einem Blatt Papier mit Name und per Hand unterschrieben sein muss, damit es rechtsgültig ist. Der Unterschrift auf dem Blatt Papier entspricht die sogenannte "qualifizierte elektronische Signatur".
Anforderungen an die elektronische Form finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Paragraf 126 a. Neben der Signatur muss auch der Name des Unterschreibenden dort stehen. Die qualifizierte elektronische Signatur wird unter anderem näher geregelt in der EU-Verordnung Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung), insbesondere Artikel 28 und folgende. Definiert ist sie nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung.
Für eine entsprechende Signatur benötigt man demnach eine "qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit" und sie muss auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruhen. Vereinfacht gesagt: Der Nutzer braucht eine entsprechende Software und Hardware (z.B.: Software, Signaturkarte, Kartenlesegerät, Signatur-PIN) oder nur eine Software (Fernsignatur per Zweifaktor-Authentifizierung) von einem qualifizierten Anbieter. Das von diesem ausgestellte Zertifikat muss bestimmte Anforderungen erfüllen (Anhang I der Verordnung): Es bescheinigt unter anderem, dass die Signatur tatsächlich zu einer natürlichen Person gehört und bestätigt deren Namen.