Aufrechnungsverbot: Urteil bestätigt ADSp 2017 als Branchenstandard

10.11.2025 10:51 Uhr | Lesezeit: 1 min
Welthandel
Die Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSp 2017) haben als Branchenstandard  eine höhere Bedeutung als AGB einzelner Unternehmen - wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Das bestätigt ein Urteil des LG Limburg (Symbolbild)
© Foto: Travel mania/ AdobeStock

Gelten wirksam in den Vertrag einbezogene Allgemeine Deutsche Spediteursbedingungen mehr als eine AGB? Und was bedeutet das für Speditionen? Rechtsanwalt Axel Salzmann beleuchtet im Rechtsblog der VerkehrsRundschau ein Urteil des Landgerichts Limburg.

Das Landgericht Limburg hatte einem Spediteur einen Frachtanspruch zugesprochen, nachdem der Auftraggeber versucht hatte, diesen mit einer Schadenersatzforderung seinerseits aufzurechnen. Das Gericht bestätigte dabei in seinem Urteil die Bedeutung der Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSp 2017) als Branchenstandard, so Rechtsanwalt Axel Salzmann im aktuellen Rechtsblog der VerkehrsRundschau.

Worum ging es?

In dem Fall (Urteil  vom 31. Januar 2025 – 6 O 22/24, zu finden auf juris.de) verlangte ein auf Schwerlasttransporte spezialisiertes Speditionsunternehmen von seinem Vertragspartner, die erbrachte Leistung von rund 13.790 Euro zu bezahlen. Er hatte für seinen Auftraggeber mehrere Industrieanlagen transportiert.

Der Auftraggeber wollte den Betrag mit einer von ihm angestrengten Schadenersatzforderung über 90.000 Euro aufrechnen. Grund laut dem Unternehmen: Die Spedition habe einen Fixtermin versäumt und so einen erheblichen Schaden verursacht.

Dagegen wendete sich der Spediteur und klagte. Das Gericht gab der Aufrechnung dann auch nicht statt - und der Spedition recht.

Der Grund: In Artikel 19 der ADSp 2017 steht, dass eine Aufrechnung gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag nur zulässig ist, wenn die Gegenforderung fällig, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. In dem konkreten Fall vor dem Landgericht war die Schadensersatzforderung aber bestritten. Somit wäre eine Aufrechnung nach den ADSp nicht zulässig.

Was entschieden die Richter?

Die Begründung der Richter für Ihr Urteil: Der Spediteur hatte die ADSp 2017 wirksam in den Vertrag einbezogen, der Auftraggeber hatte dem Hinweis auf die Bedingungen nicht widersprochen.

Interessant in diesem Zusammenhang: Der Auftraggeber hatte in seiner Bestellbestätigung einen Passus stehen, nach dem fremde AGB nur bei schriftlicher Anerkennung gelten.

Dieser Passus änderte laut den Richtern aber nichts an der Gültigkeit der Spediteursbedingungen. Denn die ADSp würden als Branchenstandard gelten und nicht als individuelle AGB der Spedition. Somit werde dem Branchenstandard nicht durch die AGB des Auftraggebers widersprochen.

Bedeutung für Speditionen und Auftraggeber

„Das Urteil zeigt, dass Gerichte die ADSp als etablierten Standard anerkennen und deren Regelungen konsequent anwenden“, erklärt Axel Salzmann. Es schaffe Klarheit zwischen den Vertragsparteien.

Welche weiteren Bedeutungen das Urteil noch hat sowie eine Checkliste mit Empfehlungen für Speditionen zur rechtssicheren Einbindung der ADSp finden Abonnenten der VerkehrsRundschau im Profiportal VRplus, wo sie den Rechtsblog frei lesen können.

Weitere Infos im Zusammenhang mit ADSp 2017 und AGB

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#Speditionsrecht

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