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Arbeitsrecht: Erfassungspflicht gilt bereits

08.02.2023 16:39 Uhr | Lesezeit: 2 min
Arbeitszeiterfassung
Das BAG sieht im Urteil keine Einschränkungen für verschiedene Arbeitszeitmodelle
© Foto: picture alliance/PCS Systemtechnik/dpa

Unabhängig vom Wie, müssen Arbeitgeber schon jetzt die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten systematisch erfassen, betonte die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts.

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Die Arbeitszeiten von Millionen Arbeitnehmern in Deutschland müssen nach Auffassung der Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts (BAG), Inken Gallner, schon jetzt systematisch erfasst werden. Das sei unabhängig von der geplanten Änderung des Bundesarbeitszeitgesetzes durch das sogenannte Stechuhr-Urteil des Bundesarbeitsgerichts von September 2022 entschieden, sagte Gallner am Mittwoch, 8. Februar, bei der Vorlage des BAG-Jahresberichts in Erfurt. „Das Ob ist entschieden. Das Wie der Arbeitszeiterfassung liegt in den gestaltenden Händen des Gesetzgebers.“

Gallner räumte ein, dass das Urteil, das einige Arbeitsrechtler als Paukenschlag bezeichnet hatten, angesichts des Trends zu Homeoffice, mobilem Arbeiten und flexiblen Arbeitszeiten äußerst strittig diskutiert werde. Schließlich gehe es um eine Entscheidung, von der quasi alle rund 41 Millionen abhängig Beschäftigten in Deutschland betroffen seien.

Im Gegensatz zu einigen Arbeitgebervertretern sieht die BAG-Präsidentin durch die Erfassungspflicht aber keine Einschränkungen für verschiedene Arbeitszeitmodelle. „Das Urteil schafft Vertrauensarbeitszeitmodelle nicht ab.“ Auch dabei seien die geltenden Regeln wie eine elfstündige Ruhezeit pro Tag einzuhalten. (tb/dpa)

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