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Dürfen Azubis ins Homeoffice?

28.07.2023 17:42 Uhr | Lesezeit: 1 min
Eine junge Person arbeitet mit Laptop und Headset zuhause im Homeoffice.
Die neue Empfehlung soll Unternehmen aufzeigen, was sie beachten müssen, wenn diese ihre Azubis auch im Homeoffice ausbilden möchten (Symbolbild mit Fotomodell)
© Foto: picture alliance / Eibner-Pressefoto | Fleig / Eibner-Pressefoto

Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat eine Empfehlung verabschiedet, die sich mit Fragen des mobilen Arbeitens und Lernens für Auszubildende sowie den Aufgaben für Unternehmen beschäftigt.

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Dürfen Auszubildende, die im Betrieb und in der Berufsschule ausgebildet werden, auch im Homeoffice arbeiten oder mobil lernen? Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) hat eine entsprechende Empfehlung verabschiedet, die die duale Berufsausbildung in Präsenz durch planmäßiges „Mobiles Ausbilden und Lernen“ ergänzt. Sie gibt Unternehmen Informationen an die Hand.

Der Hauptausschuss hat die gesetzliche Aufgabe, die Bundesregierung in grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung zu beraten. Laut Paragraph 14 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) hat das Ausbildungspersonal die Auszubildenden in der Ausbildungsstätte ordnungsgemäß anzuleiten und die Arbeitsergebnisse zu kontrollieren.

Die duale Berufsausbildung solle auch weiterhin unter Beachtung aller rechtlichen Regelungen grundsätzlich in Präsenz stattfinden, empfiehlt der Ausschuss des Instituts. Dies könne aber durch Formen des mobilen Ausbildens und Lernens unterstützt werden. Eine Pflicht des Betriebes, mobile Ausbildung anzubieten, und einen Anspruch der Auszubildenden auf mobile Ausbildung gebe es jedoch nicht.

Was Unternehmen beachten sollten

Will ein Unternehmen seinen Auszubildenden ein entsprechendes Homeoffice-Angebot ermöglichen, so muss es sicherstellen, dass die erforderlichen Lehrmittel vorhanden sind und das Ausbildungspersonal entsprechende Kompetenzen aufgebaut hat, um mobile Ausbildungsphasen durchführen zu können. Außerdem müssen die Azubis für diese Ausbildungsform geeignet sein.

Daneben hat der Betrieb auch technische Anforderungen zu erfüllen:

  • Die Infrastruktur muss vorhanden und dafür ausgelegt sein,
  • gesetzliche und betriebliche Vorschriften zum Datenschutz sind einzuhalten.

Weitere Empfehlungen des Ausschusses:

  • Während der Probe- und Einarbeitungszeit auf den Start von mobilen Arbeiten verzichten.
  • Außerdem sollte man genau absprechen, wie und wann die Azubis erreichbar sein sollen und wann andererseits der Ausbilder erreichbar ist.
  • Auf regelmäßige persönliche Gespräche zwischen dem Ausbilder und den Auszubildenden darf nicht verzichtet werden. Diese sollten sowohl in Präsenz als auch virtuell stattfinden.

Die Möglichkeit, in der Ausbildung mobil arbeiten und lernen zu können, bedeute „einen Attraktivitätsschub für die berufliche Bildung, weil diese Form des Arbeitens und Lernens auch den Wünschen vieler Auszubildender entgegenkommt“, so BIBB-Präsident Friedrich Hubert Esser.

Die Empfehlung des BIBB-Hauptausschusses ist hier auf den Seiten des BIBB als PDF abrufbar. Sie ist am 14. Juli im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.

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