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Beifahrerzeiten sind in der Regel zu vergüten

26.07.2011 17:50 Uhr
Beifahrerzeiten sind in der Regel zu vergüten
Das Gericht hielt die unklare Klausel im Arbeitsvertrag für unwirksam
© Foto: imago/McPhoto

Bundesarbeitsgericht: Eine unklare Regelung im Arbeitsvertrag, die eine Vergütung von Beifahrerzeiten ausschließt, ist unwirksam

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Erfurt. Die Stunden, die ein Kraftfahrer als Beifahrer verbringt, sind in der Regel zu vergüten. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. April hervor. Ein Kraftfahrer stritt mit seiner Arbeitgeberin, die eine Spedition betreibt, um die Vergütung von Beifahrerzeiten. Der Mann war im Werksfernverkehr beschäftigt. Bei den bis zu 30-stündigen Fahrten wechselten sich jeweils zwei bis drei Fahrer ab.

Im Arbeitsvertrag des Mann war geregelt, dass Reisezeiten, die außerhalb der normalen Arbeitszeit anfallen, durch die monatlichen Vergütung bereits abgegolten sind. Entsprechend war die Arbeitgeberin der Ansicht, dass für diese Zeiten kein Lohnanspruch besteht. Der Fahrer aber verlangte die Vergütung der Stunden, die er bei den Fahrten als Beifahrer verbracht hatte, soweit sie zusammen mit Lenk- und sonstigen Arbeitszeiten im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich überstiegen. Als die Arbeitgeberin nicht zahlen wollte, klagte er.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht. Der Mann habe während der als Beifahrer verbrachten Zeit gearbeitet und die von ihm geschuldete Tätigkeit als Kraftfahrer erbracht. Er habe sich aufgrund der Arbeitseinteilung an seinem Arbeitsplatz, dem LKW, aufgehalten, und nicht frei über seine Zeit verfügen können.

Regelung im Arbeitsvertrag zu undeutlich

Die Klausel im Arbeitsvertrag des Mannes stand diesem Ergebnis nach Ansicht der Richter nicht entgegen. Denn diese werteten die Regelung als so genannte Allgemeine Geschäftsbedingung. Eine solche Bedingung aber müsse klar und verständlich sein – was hier nicht der Fall sei. Denn weder der Begriff der Reisezeit, noch der Begriff der „normalen Arbeitszeit" sei konkret bestimmt. (nck)

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 20.04.2011
Aktenzeichen: 5 AZR 200/10 

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