Hamm. Die Häfen in Nordrhein-Westfalen (NRW), die von den Streiks der Mitarbeiter der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) massiv betroffen sind, stellen die Fragen nach der Rechtmäßigkeit der Aktionen und wollen Schadenersatzansprüche juristisch klären lassen. Das geht aus einer Mitteilung der Interessengemeinschaft Häfen und Wasserstraßen NRW hervor.
„Für die betroffenen Unternehmen in NRW eindeutig die Haftungsfrage im Vordergrund“, sagt Werner Spionkowski die Interessenlage der Häfen- und Speditionsunternehmen. Das Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) formuliere die Grundlagen des hoheitlichen Handelns und gebe Hinweise auf Haftung. „Das Infrastrukturrecht als übergreifendes Rechtsgebiet stellt für alle Verkehrsinfrastrukturen immer die grundsätzlichen Fragen nach der Rolle des Staates - sei es als Anbieter oder als Gewährleister eines angemessenen Versorgungsniveaus-, der Planung, Zulassung und Finanzierung der erforderlichen Anlagen, der Reglementierung des Zugangs zu Infrastrukturen sowie des Umgangs mit natürlichen Monopolen“, schreibt der Verband, der eine juristische Überprüfung verlangt, ob hoheitliche Aufgaben nicht wahrgenommen wurden, weil Beamte fehlten, die Aufgaben der Schleusenwärter hätten übernehmen können. Die Häfen in NRW haben den Bundesverband aufgefordert, eine rechtsverbindliche Position zu erarbeiten, um mögliche Schadensersatzansprüche formulieren zu können
„Geiselhaft für Partikularinteressen“
Günter Haberland als Vorsitzender der Interessengemeinschaft Häfen und Wasserstraßen NRW verweist auf die Probleme durch die Streiks: „Es ist schwierig und teuer, überhaupt ein Schiff zu bekommen, weil keiner mehr ins Kanalgebiet fahren will.“ Er sieht das Verhalten der Gewerkschaft Verdi „rechtlich problematisch“ weil mehrere Tausend Mitarbeiter in Unternehmen und Schifffahrt „in Geiselhaft für Partikularinteressen“ genommen würden. „Persönlich bin ich schon seit langer Zeit der Auffassung, dass es nicht nur beim Eigentum, sondern auch bei Verbandsmacht eine Sozialpflichtigkeit geben muss“, stellt Haberland fest. „Für mich spricht viel dafür, dass die hier vorliegende vorsätzliche Schädigung Dritter sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist und damit zum Schadenersatz verpflichtet.“ (diwi)
Andreas Kötting