„Vertrauliche“ Beleidigung des Chefs: Keine fristlose Kündigung

14.08.2008 08:22 Uhr

Eine nichtöffentliche Schmähung oder Beleidigung von Vorgesetzten rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Frankfurt/Main. Eine nichtöffentliche Schmähung oder Beleidigung von Vorgesetzten rechtfertigt keine fristlose Kündigung. Darauf hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Mittwoch im Prozess zwischen einer Sachbearbeiterin und einem Design-Unternehmen hingewiesen. Die Firma willigte daraufhin in einen Vergleich ein, der der schwangeren Frau eine Abfindung sowie Lohnnachzahlung für drei Monate Kündigungsfrist zusprach. Die Arbeitnehmerin war offenbar mit ihrem neuen Abteilungsleiter nicht einverstanden. Seinem Vorgänger schrieb sie mehrere E-Mails, in denen sie den neuen Mann als „Arsch“ bezeichnete. Durch einen Zufall fanden Kollegen die Mails während einer Krankheit der Angestellten und sorgten so für die fristlose Kündigung wegen Beleidigung. Die Vorsitzende Richterin wies in der Verhandlung jedoch darauf hin, dass keine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne vorliege, weil die Sachbearbeiterin „auf die Vertraulichkeit des Wortes“ habe setzen können. Insoweit handele es sich höchstens um eine Verächtlichmachung oder um „Lästern“, das aber nur zum Gegenstand einer Abmahnung oder fristgerechten Kündigung gemacht werden dürfe. (dpa/pi)

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