Mainz. Ein Arbeitnehmer hat bei einem Wechsel des Firmeninhabers nur dann Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn ein so genannter Betriebsübergang vorliegt. Dies sei nur dann der Fall, wenn der neue Inhaber die von seinem Vorgänger geschaffene Arbeitsorganisation nutze, heißt es in einem heute in Mainz veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland- Pfalz. Dabei sei wesentlich, dass eine „Übernahme der organisierten Hauptbelegschaft“ und nicht nur einzelner Mitarbeiter erfolge (Az.: 8 Sa 339/06). Das Gericht wies mit seinem grundlegenden Urteil die Klage eines Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung ab. Der Mann hatte geltend gemacht, dass der Betrieb, in dem er bisher gearbeitet hatte, nach der Insolvenz von einem neuen Inhaber weitgehend übernommen worden sei. Rechtlich betrachtet habe es sich dabei um einen Betriebsübergang gehandelt, der ihm den arbeitsrechtlichen Vorschriften zufolge einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung verschaffe. Der neue Betriebsinhaber verwies dagegen darauf, er habe weniger als die Hälfte der gut 60 Mitarbeiter übernommen. Von einem Betriebsübergang könne daher keine Rede sein. Das LAG bewertete den Fall wie der neue Inhaber. Die Richter betonten, der Arbeitnehmer, der weiter beschäftigt werden wolle, müsse in diesen Fällen nachweisen, dass ein Betriebsübergang erfolgt sei. Dieser Nachweis sei dem Kläger nicht gelungen.
Urteile: Anspruch auf Weiterbeschäftigung nur bei Betriebsübergang
Das LAG Rheinland-Pfalz hat heute eine Klage auf Weiterbeschäftigung aufgrund eines angeblichen Betriebsübergangs abgewiesen.