Darmstadt. Das entschied das Hessische Landessozialgericht in einem am Dienstag in Darmstadt veröffentlichten Urteil. Die Richter wiesen die Klage einer Marketing-Gesellschaft aus Dieburg gegen die Rentenversicherung zurück. Das Unternehmen hatte argumentiert, die Servicekraft habe ein Gewerbe angemeldet und sei folglich selbstständig tätig. Die Frau sollte Waren bestimmter Marken in Supermärkten einsortieren. Die Revision wurde nicht zugelassen (Aktenzeichen: AZ L 8/14 KR 280/04). Die Darmstädter Richter widersprachen der Marketing-Gesellschaft. Entscheidend für die Frage des Arbeitnehmer- oder Selbstständigen- Status sei, ob ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis vom Arbeitgeber vorliege und ob der Arbeitgeber hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit weisungsbefugt sei. Die Regal- und Warenauffüllerin habe keinerlei eigene Entscheidungsspielräume gehabt. Ihr sei vorgegeben worden, wo und wie sie die Ware einzusortieren habe, erklärten die Richter. Zudem habe die Frau kein unternehmerisches Risiko getragen. Dies aber sei ein wesentliches Merkmal selbstständiger Tätigkeit. Diese Aspekte seien so schwerwiegend, dass die größere Freiheit der Regalauffüllerin bei der Einteilung ihrer Arbeitszeit nicht relevant sei.
Urteil: Regalauffüller im Supermarkt sind nicht selbstständig
Wer in einem Supermarkt Regale auffüllt, gilt nicht als selbstständig und unterliegt deshalb der Sozialversicherungspflicht.