Erfurt. Die Zahlung muss nicht explizit im Vertrag festgelegt werden, entschied das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt (10 AZR 407/05). Das gelte auch bei einem Ausscheiden vor Ablauf der Probezeit. Geklagt hatte eine Ergotherapeutin aus Bayern, die sich im Vertrag mit ihrem Arbeitgeber verpflichtet hatte, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für zwölf Monate im Umkreis von 15 Kilometern für keine andere Praxis zu arbeiten. Noch vor Ablauf der Probezeit kündigte sie, hielt sich dann an das Wettbewerbsverbot und forderte schließlich von ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine Karenzentschädigung von gut 15 000 Euro. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg gab der Klage der Frau statt, die Revision ihres ehemaligen Arbeitgebers hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Parteien hätten das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart und damit auch die Zahlung einer Karenzentschädigung, entschieden die Richter am Bundesarbeitsgericht.
Urteil: Ex-Arbeitgeber muss bei Wettbewerbsverbot zahlen
Darf ein Arbeitnehmer laut Vertrag nach Ausscheiden aus einem Unternehmen eine Zeit lang nicht gegen seinen Ex-Arbeitgeber konkurrieren, hat er für die Dauer des Verbotes Anspruch auf Entschädigung.