Der Betroffene war mit gut 60 Stundenkilometern innerorts unterwegs. Was er nicht wusste: Er fuhr durch eine Tempo-30-Zone. Prompt wurde er geblitzt. Die Behörde erlegte ihm ein Bußgeld von 125 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot auf. Der Betroffene zog vor Gericht. Schließlich habe vor der Geschwindigkeitsmessstelle nur ein einziges Tempo-30-Schild gestanden, dieses habe er nicht wahrgenommen. Den Richter überzeugte diese Begründung: Wenn vor einer Messstelle nur ein Schild auf die Tempo-30-Zone hinweise und dieses schlecht wahrnehmbar sei, könne einem Fahrzeugführer bei Missachtung der Höchstgeschwindigkeit zumindest kein grober Pflichtenverstoß vorgeworfen werden. Da der Betroffene zudem keine Eintragungen im Verkehrszentralregister hatte, ließ der Richter Milde walten und sah von der Verhängung des Regelfahrverbotes ab. Im Gegenzug setzte das Gericht die Geldbuße jedoch auf 300 Euro herauf. Amtsgericht Hanau Urteil vom 8. Juni 2006 Aktenzeichen: 2965 JS-OWI 5308/05-54 OWI
Urteil der Woche: Übersehen eines Tempolimit-Schildes
Verstößt ein Fahrer gegen ein Tempolimit, auf das nur ein Schild hinweist, das schlecht zu sehen ist, handelt es sich nicht um einen groben Pflichtenverstoß