Der Kläger war als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Für den neuen digitalen Tachografen musste er sich eine Fahrerkarte besorgen. Dafür benötigte er zunächst neue Passfotos, die er für 15 Euro anfertigen ließ. Die Fahrerkarte selbst kostete beim Kraftfahrt-Bundesamt noch einmal 38 Euro, und schließlich kamen noch weitere 5 Euro für eine Meldebescheinigung dazu. Diese Kosten von insgesamt 58 Euro verlangte der Kläger vor dem Arbeitsgericht von seinem Arbeitgeber ersetzt – er habe das Geld schließlich nur ausgegeben, um dort weiter als Kraftfahrer arbeiten zu können. Die Kosten seien damit im Interesse des Arbeitgebers entstanden, so seine Argumentation. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage jedoch ebenso wie zuvor bereits das Arbeitsgericht Wesel ab: Es gebe weder eine tarifvertragliche noch eine arbeitsvertragliche Pflicht des Arbeitgebers, für die Kosten der Fahrerkarte aufzukommen. Auch ein Aufwendungsersatzanspruch sei nicht gegeben, da die Karte vorrangig im Interesse des Klägers beschafft worden sei – der wolle nämlich auch weiterhin als Berufskraftfahrer beschäftigt werden. Die Fahrerkarte sei wie eine Ergänzung zur Fahrerlaubnis zu behandeln und müsse daher kostenmäßig allein dem Kläger zugeordnet werden, so die Richter. Weil die Rechtsfrage bislang jedoch noch nicht vom Bundesarbeitsgericht entschieden wurde, ließ das Landesarbeitsgericht die Revision zu. LAG Düsseldorf Urteil vom 30. Januar 2007 Aktenzeichen: 3 Sa 1225/06
Urteil der Woche: Fahrerkarte selbst zahlen
Umstieg auf digitalen Tachografen: Arbeitgeber muss nicht für die Kosten der Fahrerkarte aufkommen