Urkundenfälschung rechtfertigt nicht fristlose Entlassung

04.08.2008 15:23 Uhr

Aktuelles Urteil: Eine im vermeintlichen Interesse des Arbeitgebers vorgenommene Urkundenfälschung rechtfertigt nicht ohne weiteres die fristlose Kündigung

Mainz. Eine im vermeintlichen Interesse des Arbeitgebers vorgenommene Urkundenfälschung rechtfertigt nicht ohne weiteres die fristlose Kündigung. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Montag bekanntgewordenen Urteil. Zwar sei hier der sogenannte Vertrauensbereich betroffen, so dass ein Fehlverhalten des Mitarbeiters dem Arbeitgeber regelmäßig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar mache. Dennoch müsse auch beachtet werden, ob der Mitarbeiter aus Eigennutz oder zum vermeintlichen Nutzen des Arbeitgebers gehandelt habe (Urteil vom 10.7.2008 - 10 Sa 138/08). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Personalleiters statt. Der Personalleiter hatte im Nachhinein einen Arbeitsvertrag, den der Geschäftsführer seines Arbeitgebers bereits unterzeichnet hatte, noch einmal abgeändert. Dazu war er nicht befugt. Als sich die betroffene Mitarbeiterin, zu deren Nachteil der Kläger die Änderung vorgenommen hatte, beim Arbeitgeber beschwerte, kündigte dieser dem Kläger fristlos. Das LAG kam zu dem Ergebnis, der Arbeitgeber habe mit der fristlosen Kündigung überzogen. Der Kläger habe sein Fehlverhalten sofort eingesehen und es sei auch nicht zu erwarten, dass sich Vergleichbares wiederhole. In diesen Fällen sei auch bei einem Fehlverhalten im Vertrauensbereich vor einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung erforderlich. (dpa/sv)

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