Frankfurt/Main. Die Richter gaben der Klage eines Karosseriespenglers gegen ein Autohaus statt und erklärten dessen krankheitsbedingte Kündigung für unwirksam (Aktenzeichen: 7 Ca 9875/05). Der Arbeitnehmer war mehrfach am Knie operiert worden, der Arzt bescheinigte ihm einen ordnungsgemäßen Verlauf der Heilung. Nach seiner Rückkehr an seinen Arbeitsplatz stellte die Firma fest, der Mann leiste nur noch 86 Prozent seines Arbeitspensums. Daraus leiteten die Vorgesetzten eine negative Gesundheitsprognose für die Zukunft ab und kündigten das Arbeitsverhältnis. Laut Urteil kann aus unterdurchschnittlichen Arbeitsleistungen nach einer Krankheit aber nicht automatisch eine negative Zukunftsprognose gefolgert werden. So habe der betroffene Arbeitnehmer möglicherweise auch nur vorübergehend sein Knie schonen wollen, um nicht wieder längere Zeit auszufallen. Vielleicht aber habe sich der Arbeitnehmer nach dem langen Krankphasen auch nur behutsam an die Arbeit gewöhnen wollen, heißt es in der Entscheidung.
Unterdurchschnittliche Leistungen nach Krankheit: Keine Kündigung
Unterdurchschnittliche Arbeitsleistungen nach einer längeren Krankheit rechtfertigen keine Kündigung. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem am Montag bekannt gewordenen Urteil entschieden.