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StVO-Streit: Güterverkehrsverbände erbitten Klarstellung

24.07.2020 14:55 Uhr
Schild, StVO
Auch Güterverkehrsunternehmen blicken nicht mehr durch, welche Regeln der reformierten StVO noch gelten und welche nicht
© Foto: Calla/Adobe-Stock

Das Hin und Her nach der jüngsten Reform der Straßenverkehrs-Ordnung führt aus Sicht der Branchenvertreter auch bei Speditions-, Transport und Logistikunternehmen zu beträchtlicher Unsicherheit.

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Berlin. Anlässlich des Streits um die jüngste Reform der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und weniger strenge Bußgelder bei Tempoverstößen erbitten die jetzt Verbände der deutschen Güterverkehrsbranche eine Klarstellung des Bundesverkehrsministeriums. AMÖ, BGL, BIEK, BSK, BWVL, DSLV sowie Transfrigoroute wollen wissen, welche Neuregelungen aktuell denn noch gelten und welche Teile der Novelle wegen des Anfang Juli aufgefallenen Formfehlers rechtlich unwirksam sind. Das geht aus einem gemeinsamen Schreiben hervor, das der VerkehrsRundschau vorliegt.

Die Diskussion um die mögliche Teilunwirksamkeit der StVO-Novelle, die unterschiedliche Anwendung der neuen Vorschriften und insbesondere des geänderten Sanktionsrahmens durch die Bußgeldbehörden hätten zu beträchtlicher Unsicherheit bei allen Verkehrsteilnehmern geführt, erklären sie in dem gemeinsamen Schreiben. „Dies gilt in besonderem Maße auch für den Straßengüterverkehr“, heißt es darin weiter.  Die Verbände der Speditions-, Transport- und Logistikbranche wünschen sich deshalb vom Bundesverkehrsministerium ein abgestimmtes Verhalten der Bundesländer  und eine einheitliche Anwendung der StVO in Deutschland.

Anlässlich des StVO-Theaters regen sie eine Überprüfung und Korrektur von Verschärfungen an, die Ende April in Kraft getreten sind und aus ihrer Sicht die Mitgliedsunternehmen ausbremsen. Zum Beispiel: Das verbotswidrige Parken in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen, das nunmehr mit Geldbußen bis zu 110 Euro und der Eintragung eines Punktes verbunden ist. Dieses lasse sich im innerstädtischen Lieferverkehr oft überhaupt nicht vermeiden, weil Park- oder Haltemöglichkeiten fehlten. Oder die Die Beschränkung der örtlichen Zuständigkeit bei Erteilung von Erlaubnissen für den Großraum- und Schwerverkehr und bei Ausnahmegenehmigungen auf nur die Behörden am Start- und Zielort. Hier fürchten sie eine massive Verlängerung der Bearbeitungszeiten. (ag)

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