Münster. Die Erhebung eines zehnprozentigen Sondertrassenzuschlags durch die Deutsche Bahn ist rechtswidrig. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat mit seiner Entscheidung die Auffassung der Bundesnetzagentur bestätigt. Bereits das Verwaltungsgericht Köln hatte im Oktober letzten Jahres entschieden, dass die DB Netz die Erhebung eines Zuschlags für Sondertrassen unterlassen muss. Seit dem Fahrplanwechsel am 12. Dezember 2004 hatte die Deutsche-Bahn-Tochter für diese Sondertrassen einen um zehn Prozent höheren Preis von einigen Eisenbahnverkehrsunternehmen erhoben. Betroffen waren Besteller von Trassen, die nicht für den Jahresfahrplan angemeldet werden konnten und die höchstens 30-mal im Fahrplanjahr genutzt werden sollten. Die Regulierungsbehörde sah darin eine rechtswidrige Diskriminierung und verpflichtete die DB Netz, die Erhebung dieser Sonderzuschläge zu unterlassen. Diese Entscheidung wurde von dem Unternehmen vor Gericht angefochten. Im Ergebnis bestätigten die Gerichte die Rechtswidrigkeit dieses Sonderzuschlags und wiesen die Anträge der DB Netz zurück. Das OVG Münster (Aktenzeichen: 13 A 108/07) sieht in der Erhebung des Sonderzuschlags eine unzulässige Diskriminierung der von dem Zuschlag betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen, die den Wettbewerb beeinträchtigt. Es wertet die Erhebung des Sonderzugzuschlags als ein wettbewerbswidriges Ausnutzen einer bestehenden Marktmacht. Der Zuschlag belaste insbesondere kleine und mittelständische, mit den Konzernunternehmen der DB Netz konkurrierende Wettbewerber des Güterverkehrs, die naturgemäß nicht in der Lage seien, die von ihnen betriebenen, kurzfristig bestellten Verkehre für eine Jahresfahrplangestaltung fristgerecht anzumelden. Während sich der hiermit verbundene Zuschlag gerade für die Wettbewerber als belastend auswirke, stelle sich der Zuschlag bei der DB Netz und im Konzern als zusätzlicher Erlös dar. Die Tochtergesellschaft der Deutsche Bahn habe vor diesem Hintergrund, so das OVG Münster, als marktmächtiges Unternehmen eine Zwangslage der Konkurrenten ausgenutzt, ohne dass ein sachlicher oder rechtfertigender Grund hierfür bestanden habe. Da die Entscheidung noch auf der alten Rechtslage des Jahres 2002 fußte, stellte der Senat bei dieser Gelegenheit klar, dass eventuelle Bearbeitungsmehrkosten für Sondertrassenbestellungen auch nach dem seit 2005 geltenden Recht nicht zuschlagsfähig sind. (sb)
Sondertrassenzuschlag der Deutschen Bahn rechtswidrig
Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt Entscheidung der Bundesnetzagentur: Zehn Prozent Zuschlag auf Trassengebühr für private Eisenbahnen nicht rechtmäßig