Darmstadt. Das geht aus einem in Darmstadt veröffentlichten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts hervor. Damit wiesen die Richter eine Klage von German Parcel zurück. Das Transportunternehmen hatte Widerspruch gegen eine Nachforderung einer Krankenkasse in Höhe von 110.000 Euro für einen Fahrer erhoben. Die Revision wurde nicht zugelassen (Aktenzeichen: AZ L 8/14 KR 1188/03). Der Paketdienst argumentierte, dass es dem Fahrer freigestanden habe, die vereinbarten Fahrdienste selbst oder durch Dritte ausführen zu lassen. Zudem habe er sich seinen Urlaub nicht genehmigen lassen müssen und auch eigene Kunden im System von German Parcel bedienen dürfen. All dies weise ihn als selbstständigen Unternehmer aus. Demgegenüber sahen die Richter der ersten wie der zweiten Instanz überwiegend Merkmale abhängiger Beschäftigung. Der Fahrer habe sein Auto mit dem Schriftzug von German Parcel lackieren lassen und bei der Arbeit die "Imagekleidung" des Paketdienstes getragen. Sein Tages- und Arbeitsablauf sei vollständig vom Arbeitgeber durchstrukturiert gewesen. Bei einer täglichen Arbeitszeit von zehn bis zwölf Stunden habe er keinen Gestaltungsspielraum bei seiner Arbeits- und Toureinteilung gehabt. Auf Grund seiner zeitlichen Beanspruchung und vertraglichen Reglementierung habe er keiner weiteren unternehmerischen Tätigkeit nachgehen können. Insofern sei er als abhängig und sozialversicherungspflichtig Beschäftigter zu betrachten und zu behandeln.
Scheinselbstständigkeit: Paketdienstfahrer sind Arbeitnehmer
Fahrer von Paketdiensten sind keine selbstständigen Unternehmer, sondern abhängig Beschäftigte. Sie unterliegen daher der Sozialversicherungspflicht.