Der Betroffene war im Februar dieses Jahres erwischt worden, als er mit seinem Fahrzeug ohne angelegten Sicherheitsgurt und mit dem Handy am Ohr vor einer roten Ampel stand. Die Stadt Hannover verhängte daraufhin ein Bußgeld gegen den vermeintlichen Verkehrssünder. Als der Strafrichter über die Sache zu entscheiden hatte, gab der Betroffene an, er fahre die Strecke häufiger, weshalb ihm bekannt sei, dass die Rotphase der Ampel sehr lange dauern würde. Als dann sein Handy geklingelt habe, habe er sich abgeschnallt und den Anruf entgegengenommen. Das überzeugte den Strafrichter: Der Betroffene wurde freigesprochen. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hoben die Richter des OLG Celle den Freispruch jetzt jedoch wieder auf. Durch ein kurzzeitiges verkehrsbedingtes Anhalten vor einer roten Ampel werde die Gefährdungslage, der das Anlegen des Sicherheitsgurtes begegnen solle, nicht beseitigt. Auch das beim Benutzen eines Mobiltelefons durch Ablenken vom Verkehrsgeschehen hervorgerufene Gefährdungspotential bestehe bei einem kurzzeitigen Halt fort, so die Richter. Gurtpflicht und Handyverbot gelten danach auch beim Stopp vor einer roten Ampel, zumindestens solange der Motor dabei läuft. OLG Celle Beschluss vom 24. November 2005 Aktenzeichen: 211 Ss 111/05 1.202 Zeichen
Rote Ampel rechtfertigt keinen Freispruch
Straße + Verkehr: Gurtpflicht und Handyverbot gelten auch bei kurzem Stopp