Der Kläger hatte die Auflage bekommen, sechs Monate ein Fahrtenbuch zu führen, nachdem mit seinem Fahrzeug ein einfacher Rotlichtverstoß begangen worden war, der Fahrer jedoch nicht ermittelt werden konnte. Der Halter wollte dies nicht hinnehmen und meinte, dass der Verstoß nicht hinreichend nachgewiesen worden sei. Damit scheiterte, denn das Gericht glaubte der Schätzung eines Polizeibeamten, der den Vorgang beobachtet hatte. Da die Straße eine Biegung machte, konnte der Polizist die Ampelkreuzung einsehen und schätzen, dass der Kläger einen Rotlichtverstoß begangen haben musste. Oberverwaltungsgericht Lüneburg 15. Oktober 2003 Aktenzeichen: 12 LA 416/03 Sachverhalt und Details zu dieser Entscheidung finden Sie in der Verkehrs-Rundschau 23/04.
OVG Lüneburg: Fahrtenbuchauflage nach geschätztem Rotlichtverstoß
Schätzung eines erfahren Polizeibeamten rechtfertigt Anordnung