Der Kläger hatte im hektischen Großstadtverkehr eine rote Ampel übersehen und war mit einem bevorrechtigten Fahrzeug kollidiert. Auch nach dem Unfall ging der Stress weiter. Denn nachdem die Vollkaskoversicherung eine Schadensregulierung abgelehnt hatte, zog der Kläger vor Gericht, um sein vermeintlichen Anspruch durchzusetzen. Doch auch hier hatte man wenig Verständnis für den Kläger und die von ihm vorgebrachten Gründe für das Zustandekommen des Unfalls. Zwar dürfen es sich die Versicherungen nicht zu leicht machen und sich bei jedem Rotlichtverstoß sofort auf eine grundsätzlich zunächst von ihnen zu beweisende grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers und somit auf ihre Leistungsfreiheit berufen. Allerdings musste der Kläger darlegen, warum sein Verkehrsverstoß subjektiv weniger gravierend zu beurteilen war. Seine Erklärung bzw. Entschuldigung, es fehle ihm an der Fahrpraxis im Großstadtverkehr und zudem sei er wegen mangelnder Ortskunde und angesichts des Schilderwaldes vor der Kreuzung kurzzeitig überfordert gewesen, reichte hierzu nicht. Vielmehr müssen weitere subjektive Umstände hinzu kommen, damit ein Augenblicksversagen des Fahrers weniger schwer wiegt. Oberlandesgericht Rostock 18. August 2003 Aktenzeichen: 1 St RR 67/03
OLG Rostock: Orientierungsloser Rotlichtverstoß
Ablehnung der Schadensregulierung durch Vollkaskoversicherung bei Übersehen einer roten Ampel.