Der auf einem Parkplatz ca. eine Woche abgestellte (Wohnwagen-) Anhänger des Klägers war gestohlen worden. Nachdem der Verlust bei der Versicherung gemeldet worden war, kam der nächste Schrecken: Der beklagte Versicherer meinte, es bestehe keine Einstandspflicht, da der Kläger den Fahrzeugbrief – wenn auch versteckt – im Anhänger zurück gelassen hatte. Doch dieses Argument kann so lapidar nicht ausreichen, um sich auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles berufen zu können. Nur wenn die Versicherung darlegt, dass gerade der Fahrzeugbrief ausschlaggebend für das Entwenden wurde, das heißt den Entschluss zum Diebstahl mitverursachte, kann der Versicherungsschutz verloren gehen. Hierzu reicht es nicht aus, sich lediglich auf eine mit Fahrzeugbrief leichtere Verwertungsmöglichkeit des Anhängers zu berufen. Vielmehr muss für eine solche Kausalität der Beweis erbracht werden. Ein schwieriges Unterfangen, zumal noch nicht einmal feststand, dass der Fahrzeugbrief überhaupt vom Dieb gefunden worden war. Oberlandesgericht Köln 12. September 2003 Aktenzeichen: 9 W 50/03
OLG Köln: Diebstahl von Anhänger inklusive Fahrzeugbrief
Lagerung des KfZ-Brief im Anhänger nicht grob fahrlässig