Der wartepflichtige Kläger war beim Einbiegen auf eine Hauptstraße mit dem Fahrzeug des Beklagten zuammengestoßen. Obwohl dieser Vorfahrt hatte, wollte der Kläger Schadensersatz vom Beklagten. Dieser habe geblinkt und die Geschwindigkeit verringert, sei dann aber nicht abgebogen. Das konnte der Kläger jedoch nur teilweise beweisen. Da der Vorfahrt des Beklagten vom Gericht die größere Bedeutung eingeräumt wurde, bekam der Kläger nur 1/3 des Schaden ersetzt. Sachverhalt und Details zu dieser Entscheidung finden Sie in der Verkehrs-Rundschau 16/04.
OLG Hamm: Geringe Haftung für vorfahrtsberechtigten Falschblinker
Wartepflichtiger darf nicht auf Blinkzeichen vertrauen